Informationen verwirren und verunsichern die Patienten

Beipackzettel mit Nebenwirkungen

von Holger Westermann

Vor der Einnahme eines Medikaments sollten Patienten die beiliegende Information zu möglichen Unverträglichkeiten und Nebenwirkungen lesen. Dies dient nicht der Abschreckung oder als Aufforderung zur Therapieverweigerung, auch wenn der Text oftmals dazu geeignet ist. Vielmehr soll die Achtsamkeit auf bereits bekannte unerwünschte Wirkungen gerichtet werden, damit Komplikationen zuverlässig erkannt und eine Eskalation möglichst frühzeitig verhindert wird. Doch genau dazu sind die Formulierungen in den Beipackzetteln ungeeignet.

 

Die Texte der Beipackzettel stehen schon lang in der Kritik und es gab bereits vielfach Versuche, sie patientengerecht zu formulieren. Zumeist scheiterte dies am Einspruch von Juristen, die den Jargon ihres Berufsstandes als einzig mögliche Formulierung akzeptieren, um Empfehlungen und Warnungen rechtssicher auszusprechen. Der Verständlichkeit dient das nicht. Das ist nicht nur ein Kommunikationsproblem. Unverständlich formulierte offizielle Beipackzettel schüren Verunsicherung der Patienten und verursachen Skepsis gegenüber dem Medikament und können Unregelmäßige Einnahme oder gar Therapieabbruch provozieren.

Forscher des Max-Planck-Instituts für Bildungsforschung in Berlin und der Universität Hamburg untersuchten nun einen speziellen Aspekt der problematischen Patienten-Verunsicherung: Wie interpretieren Patienten die Angaben zur Wahrscheinlichkeit von Nebenwirkungen? Nicht immer sind die im Beipackzettel gelisteten Begleiterscheinungen der Therapie tatsächlich Folge der Medikamenteneinnahme. Vielfach handelt es sich um Symptome der Erkrankung, die mit und ohne Arzneimittelwirkung auftreten. Es muss kein ursächlicher Zusammenhang bestehen, damit Symptome als Nebenwirkung notiert werden.

Bereits 2015 veröffentlichte die selbe Arbeitsgruppe eine Studie an 379 Angehörigen der Gesundheitsberufe, darunter 153 Ärzte und 87 Apotheker / Pharmaziestudenten, die eklatante Missverständnisse offenbarte. So waren diese Medizin- und Arzneimittelexperten mehrheitlich der Auffassung, dass die im Beipackzettel genannte Häufigkeit einzelner Nebenwirkungen durch das jeweilige Arzneimittel verursacht würden.

Genau dieser Irrtum bestätigte sich nun in einer Untersuchung an 397 Patienten. Lediglich 2 bis 3 Prozent konnten die Informationen zu der Wahrscheinlichkeit von Nebenwirkungen korrekt interpretieren. In einem Experiment wurde den Patienten ein neu formulierter Informationszettel vorgelegt, in dem die Häufigkeit der unerwünschten Symptome - beispielsweise Müdigkeit, Kopfschmerzen, Hautausschlag - mit und ohne Medikamenteneinnahme nebeneinander dargestellt wurden. Dadurch stieg das korrekte Verständnis der Information auf 82%.

Im Verlauf einer Medikamententherapie kann der Effekt auftreten, dass aufgrund der Erkrankung Symptome auftreten, die fälschlich für Nebenwirkungen des Medikaments gehalten werden. Wird das Arzneimittel dann - womöglich ohne den Arzt zu informieren - abgesetzt, verschwinden auch die vermeintlichen Nebenwirkungen. Doch dieser positive Effekt beruht auf der kurzzeitigen Medikamentenwirkung, wodurch diese Symptome gelindert werden. Nach dem Absetzen treten sie nicht wieder auf. Das wird dann aber als unerwünschte Medikamentenwirkung interpretiert. So erklären sich viele „Erfolge“ eigenmächtiger Therapiemodifikationen.

Quellen:

Mühlbauer, V.; Mühlhauser, I. (2015): Understanding adverse drug reactions in package leaflets – an exploratory survey among health care professionals. BMC Health Services Research15: 505. DOI: 10.1186/s12913-015-1160-1.

Mühlbauer, V. et al. (2018): Alternative package leaflets improve people’s understanding of drug side effects—A randomized controlled exploratory survey. PLOSone, online veröffentlicht 13.09.2018. DOI: 10.1371/journal.pone.0203800.

Bekanntmachung von Empfehlungen zur Gestaltung von Packungsbeilagen nach § 11 des Arzneimittelgesetzes (AMG) für Humanarzneimittel (gemäß § 77 Absatz 1 AMG) und zu den Anforderungen von § 22 Absatz 7 Satz 2 AMG (Überprüfung der Verständlichkeit von Packungsbeilagen) vom 14. April 2015.

Erstellt am 30. Oktober 2018
Zuletzt aktualisiert am 30. Oktober 2018

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